Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert Abfälle als alle beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Abfällen, die stofflich oder thermisch verwertet werden (Abfälle zur Verwertung) und damit in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden können und Abfällen, die auf Deponien oder in Müllverbrennungsanlagen beseitigt werden müssen (Abfälle zur Beseitigung). Das KrW-/AbfG schreibt vor, dass Abfälle in erster Linie zu vermeiden sind. Nicht vermeidbare Abfälle sollen in die Verwertung gegeben werden und erst, wenn eine Vermeidung oder Verwertung nicht möglich ist, sind die Abfälle ordnungsgemäß und umweltverträglich zu beseitigen.
Auch die Verwertung von Abfällen hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Pflicht zur Verwertung ist einzuhalten, soweit diese technisch möglich und zumutbar ist. Hierfür ist es erforderlich, Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung bereits am Entstehungsort voneinander zu trennen. Verwertbare Abfälle soll der Erzeuger selbst oder durch Dritte verwerten, sofern es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Andernfalls kann er auch solche Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Abfall zur Beseitigung überlassen. Das Vermischen von Abfällen zur Beseitigung mit Abfällen, die Dritten zur Verwertung überlassen werden, ist nicht zulässig.
Bei den Abfällen zur Verwertung sind mindestens folgende Stoffe getrennt zu halten:
• Papier/Pappe/Kartonagen
• Glas
• Kunststoffe
• Metalle
• Biologisch abbaubare Abfälle
Zur Getrennterfassung der vorgeschriebenen Wertstoffe lässt der Gesetzgeber zwei gleichwertige Varianten zu:
Variante 1:
Getrennthaltung der Wertstoffe im Unternehmen
Variante 2:
Gemeinsame Sammlung der Wertstoffe bei nachträglich sortenreiner Sortierung (in einer Sortieranlage) und separate Erfassung biologisch abbaubarer Abfälle
Grundsätzlich dürfen Abfälle zur Verwertung nicht vermischt werden mit:
• flüssigen oder pasteusen Abfällen (z.B. Ölen, Fetten oder Speiseresten)
• hygienisch bedenklichen Abfällen (z.B. benutzte Hygieneartikel, Krankenhausabfälle)
• besonders scharfen und spitzen Abfällen (z.B. Glasscherben, Spritzen)
• mineralischen Abfällen (z.B. Baustoffe, Erde)
• organischen Abfällen (z.B. überlagerte Nahrungsmittel, Küchenabfälle)
• hausmülltypischen Abfällen (z.B. Kehricht, Kaffeefilter)
• besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Sonderabfälle z.B. Verpackungsmaterialien mit schädlichen Verunreinigungen)
Abfälle zur Beseitigung sind u. a.:
• Kehricht und Asche
• Verschmutzte Abfälle
• Gebrauchte Papiertücher
• Gebrauchte Hygieneartikel
• Defekte Gebrauchsgegenstände
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