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    Einwohnergleichwert (EGW) – was ist das?

    Zur Ermittlung des ausreichenden Restabfallbehältervolumens werden aufgrund § 12 der Abfallsatzung im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung für Gewerbebetriebe Einwohnergleichwerte EGW festgesetzt. Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden sind die gewerblichen Abfallerzeuger im Verbandsgebiet der RegioEntsorgung AöR in 10 verschiedene Branchen eingeteilt, da je nach Art eines Gewerbebetriebes unterschiedliche Restabfallmengen anfallen. Das bedeutet, dass abhängig von der Art des Gewerbes und der Zahl der Beschäftigten ein höheres oder geringeres Restabfallbehältervolumen zugeteilt wird. Aufgrund der ermittelten Einwohnergleichwerte ergibt sich die Anzahl und Größe der Restabfallgefäße, die mindestens anzumelden sind. Dafür wird der Branchenfaktor mit der Zahl der Beschäftigten (bzw. der Zahl der Betten, Personen oder Plätze) multipliziert. Je EGW wird ein Mindestbehältervolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Beschäftigte sind alle im Betrieb Tätigen, einschließlich Unternehmer, Geschäftsführer, Auszubildende, Zeitarbeitskräfte und mithelfende Familienangehörige. Beschäftigte, die weniger als 50% der branchenüblichen Arbeitszeit tätig sind, zählen zu 25%.

    Berechnung der Einwohnergleichwerte

    Für die Festsetzung der Einwohnergleichwerte gilt  lt. Abfallsatzung im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung AöR die nachstehende Regelung:

    a) Krankenhäuser, Kliniken, und ähnl. Einrichtungen (Altenheime, Kinderheime, Wohnheime); je Platz 1
    b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter; pro 3 Beschäftigte 1
    c) Schulen und Kindergärten; je 10 Schüler_innen/Kinder 1
    d) Speisewirtschaften, Imbisstuben, Imbisswagen; je Beschäftigten 4
    e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind und Eisdielen; je Beschäftigten 2
    f) Beherbergungsbetriebe, Campingplätze; je 4 Betten/Stellplätze 1
    g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel; je Beschäftigten 2
    h) sonstiger Einzel- und Großhandel; pro 2 Beschäftigte 1
    i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe; pro 2 Beschäftigte 1

    Die Summe der EWG wird bei Teilwerten auf volle EWG aufgerundet. In begründeten Einzelfällen sind Abweichungen zulässig. Wenn das Grundstück angeschlossen ist, bleibt die Summe von Teilmengen unter 1 ohne Berücksichtigung.
    Beschäftigte sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer_innen, Unternehmer_innen, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden auf Antrag bei der Veranlagung nur zu ¼ berücksichtigt.

    Für Schwimmbäder, Turn- und Sportstätten, Friedhöfe, Jugendheime, Kirchen u.a. legt die RegioEntsorgung AöR am tatsächlichen Abfallaufkommen orientierte EWG fest.

    In Fällen, für die Abs. 2 keine Regelungen enthält, gilt Abs. 6 entsprechend. 

Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllbehälter gesammelt werden können, wird das nach Abs. 2 berechnete Behätervolumen zu dem in § 11 für die jeweilige Stadt/Gemeinde festgelegte Behältervolumen für private Haushaltungen hinzugerechnet.