RÜCKRUFSERVICE

    Nachname:*

    Telefon: *

    Betreff: *

    *Pflichtfelder

    Die Gewerbe­abfallverordnung (GewAbfV)

    Seit Januar 2003 gilt bundesweit die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Als Gewerbeabfälle werden Abfälle aus Handel, Dienstleistung, Handwerk, öffentlichen Einrichtungen und produzierenden Betrieben bezeichnet, die den aus privaten Haushalten nach Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind. Nicht nur Privathaushalte, sondern auch alle anderen Abfallerzeuger – die sog. sonstigen Herkunftsbereiche – sind daher verpflichtet, Abfälle zur Beseitigung (Restabfall) dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen. Neben Behältern eines Privatentsorgers muss daher in jedem Fall ein Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in jedem Betrieb aufgestellt werden. Die Regio Entsorgung AöR hat als Kommunalunternehmen durch Übertragung die hoheitlichen Aufgaben der jeweiligen kommunalen Entsorgungsträger übernommen. Daraus folgt, dass Sie als Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle zur Beseitigung mindestens einen Restabfallbehälter der RegioEntsorgung AöR, die sog. „Pflicht-Tonne“ zu nutzen haben. Die Größe dieses Behälters wird durch das Mindestbehältervolumen bestimmt.

    Mindestbehältervolumen

    Die GewAbfV besagt, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen in angemessenem Umfang (Mindestbehältervolumen) nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Abfallbehälter zu nutzen haben, mindestens aber einen Behälter. Die Bezugsgröße ist dabei die Anzahl der Beschäftigten des jeweiligen Betriebes, bei Schulen die Anzahl der Schüler/innen und des Lehrpersonals. Im Krankenhausbereich und den Beherbergungsbetrieben wird die Bettenzahl als Bezugsgröße herangezogen.