Bei den Abfällen zur Verwertung sind mindestens folgende Stoffe getrennt zu halten:
• Papier/Pappe/Kartonagen
• Glas
• Kunststoffe
• Metalle
• Biologisch abbaubare Abfälle
Bei den Abfällen zur Verwertung sind mindestens folgende Stoffe getrennt zu halten:
• Papier/Pappe/Kartonagen
• Glas
• Kunststoffe
• Metalle
• Biologisch abbaubare Abfälle
Wo wir die Pflicht-Tonne vorgeschrieben?
Die Gewerbeabfallverordnung schreibt vor, dass nicht nur Privathaushalte, sondern auch alle anderen Abfallerzeuger – die sog. sonstigen Herkunftsbereiche – verpflichtet sind, Abfälle zur Beseitigung (also Restabfall) dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen. Neben Behältern eines Privatentsorgers muss daher in jedem Fall ein Restabfallbehälter = Pflicht-Tonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in jedem Betrieb aufgestellt werden. Der für Sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorger ist die Regio Entsorgung AöR hat als Kommunalunternehmen, da diese durch Übertragung der zugehörigen Verbandskommunen, in der Sie Ihren Gewerbebetrieb haben, die hoheitlichen Aufgaben der jeweiligen kommunalen Entsorgungsträger übernommen hat. Die Größe dieses Behälters wird durch das Mindestbehältervolumen bestimmt (siehe unter dem entsprechenden Punkt was das ist).
Ein Mindestbehältervolumen hat jeder, auch die privaten Objekte, vorzuhalten. In der Regel bestimmt sich dieses Volumen nach der Personenanzahl, die für das jeweilige Objekt gemeldet sind. Bei den Gewerbebetrieben kann jedoch verständlicherweise nicht die Anzahl der Personen herangezogen werden, so dass die Bezugsgröße dabei die Anzahl der Beschäftigten des jeweiligen Betriebes, bei Schulen die Anzahl der Schüler:innen und des Lehrpersonals ist. Im Krankenhausbereich und den Beherbergungsbetrieben wird die Bettenzahl als Bezugsgröße herangezogen.
Was ist das ?
Zur Ermittlung des Mindestbehältervolumens für Gewerbebetriebe werden aufgrund § 12 der Abfallsatzung im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung AöR für so genannte Einwohnergleichwerte EWG festgesetzt. Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden sind die gewerblichen Abfallerzeuger im Verbandsgebiet der RegioEntsorgung AöR in 10 verschiedene Branchen eingeteilt, da je nach Art eines Gewerbebetriebes unterschiedliche Restabfallmengen anfallen. Das bedeutet, dass abhängig von der Art des Gewerbes und der Zahl der Beschäftigten ein höheres oder geringeres Restabfallbehältervolumen zugeteilt wird. Aufgrund der ermittelten Einwohnergleichwerte ergibt sich die Anzahl und Größe der Restabfallgefäße, die mindestens anzumelden sind. Dafür wird der Branchenfaktor mit der Zahl der Beschäftigten (bzw. der Zahl der Betten, Personen oder Plätze) multipliziert. Je EWG wird ein Mindestbehältervolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Beschäftigte sind alle im Betrieb Tätigen, einschließlich Unternehmer:innen, Geschäftsführer:innen, Auszubildende, Zeitarbeitskräfte und mithelfende Familienangehörige. Beschäftigte, die weniger als 50% der branchenüblichen Arbeitszeit tätig sind, zählen zu 25%.
Branche | Faktor | Anzahl
der Beschäftigten Betten/Plätze Schülerinnen /Kinder |
---|---|---|
Krankenhäuser, Kliniken, und ähnl. Einrichtungen /Altenheime, Kinderheime, Wohnheime je Platz | 1 | |
öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je Beschäftigten | 0,33 | |
Schulen und Kindergärten je Schüler_in /Kind | 0,1 | |
Speisewirtschaften, Imbisstuben, Imbisswagen je Beschäftigten | 4 | |
Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigten | 2 | |
Beherbergungsbetriebe, Campingplätze je Bett /Stellplatz | 0,25 | |
Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigten | 2 | |
sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigten | 0,5 | |
Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe je Beschäftigten | 0,5 |