Zwei Lader der RegioEntsorgung bei der Arbeit

Gewerbeabfälle

Nutzen Sie unseren Einwohnergleichwerte-Rechner (EWG-Rechner) zur Berechnung Ihres Müllaufkommens.

Was sind Gewerbeabfälle?

Gewerbliche Siedlungsabfälle - kurz Gewerbeabfälle - stammen aus Industrie, Gewerbe, privaten oder öffentlichen Einrichtungen. In der Gewerbeabfallverordnung ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Gewerbebetriebe ihre Abfälle getrennt in den Fraktionen Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle halten müssen und nur in Ausnahmefällen als Gemisch sammeln dürfen. Die Gewerbeabfallverordnung betrifft jedes Unternehmen - auch solche, die kein Gewerbe anmelden müssen, auch wenn jedes Unternehmen unterschiedlich stark betroffen ist.

Bei den Abfällen zur Verwertung sind mindestens folgende Stoffe getrennt zu halten:
• Papier/Pappe/Kartonagen
• Glas
• Kunststoffe
• Metalle
• Biologisch abbaubare Abfälle

Zur Getrennterfassung der vorgeschriebenen Wertstoffe lässt der Gesetzgeber zwei gleichwertige Varianten zu:
Variante 1:
Getrennthaltung der Wertstoffe im Unternehmen
 Variante 2:
Gemeinsame Sammlung der Wertstoffe bei nachträglich sortenreiner Sortierung (in einer Sortieranlage) und separate Erfassung biologisch abbaubarer Abfälle

Grundsätzlich dürfen Abfälle zur Verwertung nicht vermischt werden mit:
• flüssigen oder pasteusen Abfällen (z.B. Ölen, Fetten oder Speiseresten)
• hygienisch bedenklichen Abfällen (z.B. benutzte Hygieneartikel, Krankenhausabfälle)
• besonders scharfen und spitzen Abfällen (z.B. Glasscherben, Spritzen)
• mineralischen Abfällen (z.B. Baustoffe, Erde)
• organischen Abfällen (z.B. überlagerte Nahrungsmittel, Küchenabfälle)
• hausmülltypischen Abfällen (z.B. Kehricht, Kaffeefilter)
• besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Sonderabfälle z.B. Verpackungsmaterialien mit schädlichen Verunreinigungen)

Wo wir die Pflicht-Tonne vorgeschrieben?

Die Gewerbeabfallverordnung schreibt vor, dass nicht nur Privathaushalte, sondern auch alle anderen Abfallerzeuger – die sog. sonstigen Herkunftsbereiche – verpflichtet sind, Abfälle zur Beseitigung (also Restabfall) dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen. Neben Behältern eines Privatentsorgers muss daher in jedem Fall ein Restabfallbehälter = Pflicht-Tonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in jedem Betrieb aufgestellt werden. Der für Sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorger ist die Regio Entsorgung AöR hat als Kommunalunternehmen, da diese durch Übertragung der zugehörigen Verbandskommunen, in der Sie Ihren Gewerbebetrieb haben, die hoheitlichen Aufgaben der jeweiligen kommunalen Entsorgungsträger übernommen hat. Die Größe dieses Behälters wird durch das Mindestbehältervolumen bestimmt (siehe unter dem entsprechenden Punkt was das ist).

Ein Mindestbehältervolumen hat jeder, auch die privaten Objekte, vorzuhalten. In der Regel bestimmt sich dieses Volumen nach der Personenanzahl, die für das jeweilige Objekt gemeldet sind. Bei den Gewerbebetrieben kann jedoch verständlicherweise nicht die Anzahl der Personen herangezogen werden, so dass die Bezugsgröße dabei die Anzahl der Beschäftigten des jeweiligen Betriebes, bei Schulen die Anzahl der Schüler:innen und des Lehrpersonals ist. Im Krankenhausbereich und den Beherbergungsbetrieben wird die Bettenzahl als Bezugsgröße herangezogen.

Was ist das ?

Zur Ermittlung des Mindestbehältervolumens für Gewerbebetriebe werden aufgrund § 12 der Abfallsatzung im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung AöR für so genannte Einwohnergleichwerte EWG festgesetzt. Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden sind die gewerblichen Abfallerzeuger im Verbandsgebiet der RegioEntsorgung AöR in 10 verschiedene Branchen eingeteilt, da je nach Art eines Gewerbebetriebes unterschiedliche Restabfallmengen anfallen. Das bedeutet, dass abhängig von der Art des Gewerbes und der Zahl der Beschäftigten ein höheres oder geringeres Restabfallbehältervolumen zugeteilt wird. Aufgrund der ermittelten Einwohnergleichwerte ergibt sich die Anzahl und Größe der Restabfallgefäße, die mindestens anzumelden sind. Dafür wird der Branchenfaktor mit der Zahl der Beschäftigten (bzw. der Zahl der Betten, Personen oder Plätze) multipliziert. Je EWG wird ein Mindestbehältervolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Beschäftigte sind alle im Betrieb Tätigen, einschließlich Unternehmer:innen, Geschäftsführer:innen, Auszubildende, Zeitarbeitskräfte und mithelfende Familienangehörige. Beschäftigte, die weniger als 50% der branchenüblichen Arbeitszeit tätig sind, zählen zu 25%.

EWG-Rechner

BrancheFaktorAnzahl der Beschäftigten
Betten/Plätze
Schülerinnen /Kinder
Krankenhäuser, Kliniken, und ähnl. Einrichtungen /Altenheime, Kinderheime, Wohnheime je Platz1
öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je Beschäftigten0,33
Schulen und Kindergärten je Schüler_in /Kind0,1
Speisewirtschaften, Imbisstuben, Imbisswagen je Beschäftigten4
Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigten2
Beherbergungsbetriebe, Campingplätze je Bett /Stellplatz0,25
Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigten2
sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigten0,5
Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe je Beschäftigten0,5
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Mindestrestabfallbehältervolumen pro Woche 
Bitte beachten Sie, dass alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer:innen, Unternehmer:innen, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte als Beschäftigte gelten. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden auf Antrag bei der Veranlagung nur zu ¼ berücksichtigt.

Gerne hilft Ihnen auch unser Service-Bereich weiter, den Sie unter 0 24 03 – 55 50 666 erreichen können!